Rechtmäßigkeit von Online-Prüfungen an Hochschulen

31.08.2021

Rechtmäßigkeit von Online-Prüfungen an Hochschulen

Wie müssen Verantwortliche Onlineprüfungen ausgestalten, damit sie datenschutzkonform sind? Wie lassen sich die Rechte der Studierenden und eine Verhinderung von Täuschungen zusammenbringen? Darum soll es in diesem Blogbeitrag gehen.

Der Landesbeauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg Brink veröffentlichte kürzlich eine Handreichung zu diesem Thema. Diese ist hier abzurufen. Darin kritisiert er die oftmals zu stark kontrollierenden Maßnahmen, die durch die Universitäten und Hochschulen eingesetzt werden. Hierzu gehören beispielsweise Tracking von Augen-, Kopf- und Körperbewegungen oder Software, die den Rechner der Prüflinge scannt.

Rechtliche Grundlagen

In der Handreichung stellt BfDI Brink klar, dass die Einwilligung (gem. Art. 6. Abs. 1 lit. a DSGVO) als Rechtsgrundlage für den Einsatz solcher Maßnahmen während einer Onlineprüfung nicht geeignet ist. Aufgrund dessen sollten die Länder andere gesetzliche Grundlagen festsetzen. Ein Beispiel hierfür ist das Landeshochschulgesetz in Baden-Württemberg.

Außerdem sieht die DSGVO einen Transparenzanspruch (gem. Art. 5. Abs. 1 lit. a DSGVO) vor. Das bedeutet, dass die Studierenden vorab vollständig über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren sind. Heimliche Überwachungen sind dabei unzulässig. Dies gilt auch beispielsweise bei einer Videoaufsicht, die das Bild eines Studierenden vergrößert. Hierüber müssen die Verantwortlichen den Studierende direkt informieren.

Dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend sollten für unterschiedliche Prüfungsgegenstände passende Prüfungsmodalitäten angewandt werden. So würden etwa bei ‚Open-Books-Klausuren‘ deutlich weniger Überwachungsmaßnahmen notwendig als bei einer Prüfung, in der die Nutzung von Hilfsmitteln untersagt ist.

Der Gleichheitssatz (gem. Art. 3 Abs. 1 GG) bedeutet für Onlineprüfungen, dass ein Niveau der Täuschungsfreiheit anzustreben ist, welches auch in Präsenzprüfungen sichergestellt wird. Dies verbietet beispielsweise die Aufbewahrung von Daten nur zu Beweiszwecken oder eine wesentliche Abweichung vom Zahlenverhältnis der Anzahl von Aufsichtspersonen und Prüflingen.

Folgen für Onlineprüfungen

Dies hat Folgen dafür, was in Onlineprüfungen zur Kontrolle der Studierenden erlaubt ist. So schließt es etwa die Nutzung von Software zum Tracking von Bewegungen oder den Einsatz von KI aus. Solche eingriffsintensiven Tools bedürften einer gesonderten sie rechtfertigenden gesetzlichen Grundlage. Nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg sind auch Aufzeichnungen von Prüfungen oder Raumüberwachungen anhand eines Kameraschwenks durchs Zimmer untersagt.

Gesellschaft für Freiheitsrechte will gegen Unis klagen

Ebenfalls bemängelt die Gesellschaft für Freiheitsrechte die Durchführung von Onlineprüfungen. Wegen der zu starken Überwachung, „die bei Präsenzprüfungen undenkbar wäre“, will sie nun gegen die Verantwortlichen klagen. „Die Grundrechte der Studierenden sind dabei unter die Räder geraten“, sagte der Anwalt David Werdermann der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Für solche Klagen werden zurzeit weitere betroffene Studierende gesucht, die dazu bereit sind. Hierzu ließ die Gesellschaft ein Gutachten erstellen, welches als Grundlage dienen soll. Dieses kann hier eingesehen werden.

Fazit

Auch in diesen besonderen Zeiten, die noch immer von der Corona-Pandemie bestimmt werden und deswegen besondere Maßnahmen erfordern, dürfen die Rechte der Betroffenen nicht unbeachtet bleiben. Dementsprechend sollten Universitäten und Hochschulen prüfen, ob die festgesetzten Maßnahmen für die Überwachung von Onlineprüfungen den rechtlichen Vorgaben entsprechen und die Studierenden nicht in ihren Rechten einschränken.

Dazu als Abschluss eine Aussage von LfDI Brink:

„Natürlich müssen Prüfungssituationen einheitlich und fair organisiert werden. Auch müssen die Prüfungen, wenn immer nötig, beaufsichtigt werden. […] Wir werden […] darauf achten, dass die Bürgerrechte der Studierenden gewahrt werden. Sie müssen ihre Rechte nicht aufgeben, um zeitnah an einer Prüfung teilnehmen zu können.“

Kontaktieren Sie uns!

Sollten Sie zu diesem oder anderen Themen weitergehende Fragen im Bereich des Datenschutzes haben, nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Wir betreuen Unternehmen, Vereine oder gemeinnützige Organisationen bei der Umsetzung des betrieblichen Datenschutzes in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Hierzu entwickeln wir auf Ihr Unternehmen, Ihren Verein oder Ihre gemeinnützige Organisation abgestimmte Datenschutzkonzepte und unterstützen Sie aktiv bei der Umsetzung. Gern beraten wir auch Sie bei der Umsetzung Ihres Projektes.

Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

DataFreshup GmbH

Von-Arenberg-Straße 38
40668 Meerbusch
Deutschland

Social Media

DataFreshup GmbH

Von-Arenberg-Straße 38
40668 Meerbusch
Deutschland

Social Media

DataFreshup GmbH

Von-Arenberg-Straße 38
40668 Meerbusch
Deutschland

Social Media