Videoüberwachung im Unternehmen
25.03.2020
Videoüberwachung im Unternehmen
Um Objekte oder Beschäftigte im Unternehmen zu schützen werden infolge häufig Videokameras an öffentlich zugänglichen Orten oder vereinzelt auch am Arbeitsplatz der zu schützenden Personen installiert. Doch auf welcher Rechtsgrundlage oder unter welchen Bedingungen diese Videoüberwachung stattfindet wird häufig außer Acht gelassen.
Welche Voraussetzungen müssen für eine rechtmäßige Videoüberwachung erfüllt sein?
Im Rahmen der Initiierung von Videoüberwachung stellt Transparenz die oberste Maxime dar. Die Durchführung einer rechtmäßigen Videoüberwachung ist aufgrund dessen an streng reglementierte Voraussetzungen gebunden (gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO), die erfüllt werden müssen:
Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen (mit Name, Kontaktinformationen)
Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
Falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO beruht: Angabe des berechtigten Interesses
Dauer der Speicherung
Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)
Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung?
Falls die Videoüberwachung sowohl die Transparenzpflichten gem. Art. 13 DS-GVO als auch die Grundsätze einer Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 5 DS-GVO verletzt, kann dies zu weitreichenden Konsequenzen führen.
Einerseits kann die Aufsichtsbehörde gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d DS-GVO die verantwortliche Stelle anweisen den Mangel zu beheben. Ebenfalls möglich ist es gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f DS-GVO die Videoüberwachung vorübergehend oder endgültig zu beschränken bzw. zu untersagen. Darüber hinaus kann die mangelnde Transparenz auch zu einem Bußgeld führen, da es sich hier um einen Bußgeldtatbestand nach Art. 83 Abs. 5 DS-GVO handelt.
Welche Schritte müssen im Falle von Videoüberwachung eingehalten werden?
Zunächst muss aufgrund des Standorts festgehalten werden, welche Personengruppen von der Überwachung betroffen sind z. B. die Öffentlichkeit, Beschäftigte, Gäste oder Kunden.
Danach muss die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung gem. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO geprüft werden. In anderen Worten muss überprüft werden, ob eine Videoüberwachung an dieser Stelle gesetzlich begründet werden kann. Dies kann beispielsweise eine Rechtsvorschrift sein nach der das Unternehmen diese Überwachung anordnet. Oder es wird auch überprüft, ob gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eine Einwilligung eingeholt wurde. Weiterhin kann sich die Rechtmäßigkeit auch auf das berechtigte Interesse des Unternehmens gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützen.
Sollte ein berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage dienen, muss folglich eine Interessensabwägung zwischen denen der betroffenen Personen und denen des Unternehmens stattfinden. Zudem muss die Darlegung der Erforderlichkeit in der Datenschutz-Dokumentation erfasst werden. Darüber hinaus sollten Hinweisschilder gemäß den Vorgaben des Art. 13 DS-GVO angebracht werden, sowie das dazugehörige Informationsblatt ausgehängt werden (vgl. Muster der nordrheinwestfälischen Aufsichtsbehörde).
Sollte die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellen, muss gem. Art. 35 DS-GVO eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere bei umfangreichen Überwachungen.
Zuletzt muss noch die Speicherdauer festgelegt und festgehalten werden. Die Löschung muss vollzogen werden, wenn der Zweck der Überwachung erreicht wurde oder wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Hier sind einerseits der Art. 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO sowie andererseits die Grundsätze der „Datenminimierung“ und „Speicherbegrenzung“ gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DS-GVO zu nennen, sodass eine grundsätzliche Löschung der Daten nach 48 Stunden erfolgen sollte.
Sonderfall
Falls die Videokamera Echtzeitbilder, also eine direkte Übertragung der Bilddaten auf einen Monitor ohne Speicherung der Daten, erfasst, stellt dies eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung dar und muss gemäß der Vorgaben des DS-GVO in der Datenschutz-Dokumentation festgehalten werden.
Weiterführende Informationen zur Thematik:
Hinweise und Informationen bei Videoüberwachung: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Hinweis-VUe/Hinweis-VUe.html
Kurzpapier Nr. 15: Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung: Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz), https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Hinweis-VUe/dsk_kpnr_15_5_.pdf
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