Leitlinien zur Körpertemperaturmessung veröffentlicht
Welche Maßnahmen darf der Arbeitgeber zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeiten umsetzen? Seit Beginn der Corona Pandemie wird darüber vermehrt diskutiert. Dabei kommt immer wieder eine Frage auf: Darf der Arbeitgeber am Zugang zum Betriebsgelände Fiebermessungen durchführen? Im Folgenden soll auf diese Fragestellung näher eingegangen werden.
Zuerst einmal als Grundlage:
Daten, die durch die Messung der Körpertemperatur entstehen, gehören zu den Gesundheitsdaten. Diese Daten fallen unter besondere Kategorien und gelten damit als besonders schützenswert.
Die Verarbeitung solcher Daten ist im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nicht immer zulässig. Sie dürfen unter anderem nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich ist. In Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 BDSG sind die rechtlichen Grundlagen hierfür zu finden.
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Ist eine Temperaturmessung sinnvoll?
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit aus Rheinland-Pfalz hat eine Pressemitteilung zum “Beschäftigtendatenschutz in Zeiten des Corona-Virus“ herausgegeben. Eine der Aussagen thematisiert die Körpertemperaturmessung. Diese wird, aufgrund einer fehlenden Erforderlichkeit, als unzulässig erklärt.
Die reine Tatsache einer erhöhten Körpertemperatur lässt keinen Rückschluss auf das Vorliegen einer Corona-Erkrankung zu, so die Aufsichtsbehörde. Ebenso lässt sich andersherum sagen, dass eine vorliegende Erkrankung nicht zwangsläufig zu einer erhöhten Körpertemperatur führt. Hierdurch sind, laut Aufsichtsbehörde, Zweifel an der Eignung solcher Messungen angebracht.
Darf eine Messung durchgeführt werden?
Der Europäische Datenschutzbeauftrage hat sich ebenfalls mit dem Thema auseinandergesetzt und seine Auffassungen dazu sind öffentlich zugänglich:
Die wesentliche Feststellung: Lediglich manuelle Messungen werden nicht vom Anwendungsbereich der DS-GVO erfasst. Denn hier erfolgt keine nachfolgende Speicherung. Der Rat des Datenschutzbeauftragten lautet, dass verpflichtende Temperaturkontrollen nicht ausschließlich automatisiert erfolgen sollten.
Des Weiteren gibt es eine Reihe von technischen und organisatorischen Empfehlungen, die es zu berücksichtigen gilt. Die empfohlenen Maßnahmen sollen ein angemessenes Schutzniveau sowie die nötige Transparenz gewährleisten.
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