Evaluation der DSGVO gemäß
Artikel 97 DSGVO

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Quelle: pixabay.com

Die europäische Kommission muss die Anwendung und Wirkungsweise der Datenschutz-Grundverordnung laufend überprüfen und darüber berichten. Dies ist in Artikel 97 der Verordnung festgeschrieben. Erstmals wird das am 25.05.2020 geschehen. Bei dieser Gelegenheit kann die EU Kommission Vorschläge zur Änderung bzw. zur Weiterentwicklung der Verordnung vorlegen.

Die Europäische Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) hat eine eigene Stellungnahme zu den Erfahrungen der Bürger:innen mit der DSGVO veröffentlicht, welche zunächst als vorläufige Bewertung angesehen werden kann. Die Konzentration in dieser Stellungnahme liegt auf zentralen Handlungsfeldern, die bereits Handlungs- bzw. Weiterentwicklungspotenzial aufzeigen. Hier können einige Bereiche als Beispiele genannt werden, die besonders für dieses Potential stehen. Dazu gehören etwa Profiling, automatisierte Entscheidungen und auch technologischer Datenschutz (Anonymisierung und Pseudonyme). Zudem sind hierbei Lock-in-Effekte, Selbstbestimmung, Einwilligung und letztlich auch die Evaluation des Rechtsrahmens zu nennen.

Spannend ist die Aussage, dass angesichts der technischen Entwicklung in der Verarbeitung von Daten eine Notwendigkeit besteht, den Evaluationsrhythmus von zwei Jahren beizubehalten. Der Rechtsrahmen ist technikneutral gestaltet, muss aber zwingend auf die extrem schnell voranschreitenden technischen Entwicklungen reagieren. Andernfalls wird der Rechtsrahmen schnell obsolet.

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