Meldescheine in Beherbergungsstätten

In keinem Hotel oder einer sonstigen Beherbergungsstätte ist die Übernachtung möglich, ohne dass personenbezogene Daten erhoben werden. In der Regel beginnt die Datenerhebung direkt beim Buchen bzw. beim Check-In in das Hotel. Aber warum genau werden hier direkt personenbezogene Daten erhoben?

Meldepflicht

Eine Beherbergungsstätte, definiert im Bundesmeldegesetz (BMG), ist durch die gewerbs- und geschäftsmäßige Aufnahme von Personen, nach den Regelungen des § 29 ff. BMG verpflichtet, gewisse Daten zu erheben. Das heißt, dass Gäste am Tag der Anreise einen Meldeschein unterzeichnen müssen, der folgende Daten enthalten darf:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Anschrift
Formular zum Ausfüllen

Quelle: pixabay.com

  • Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 BMG sowie
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

Eine Erhebung personenbezogener Daten über die Vorgaben des BMG hinaus ist durch die Meldepflicht gem. BMG entsprechend nicht gerechtfertigt! Die Meldeformulare müssen für den Fall der Einsicht durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, vom Tag der Anreise der beherbergten Person an, ein Jahr lang aufbewahrt werden. Nach Ablauf hat die Beherbergungsstätte 3 Monate Zeit diese Meldescheine zu vernichten.

Vereinfachung der Meldepflicht

Aktuell gibt es einen Vorstoß der FDP-Fraktion zur Vereinfachung von Meldescheinen (siehe BT-Drs. 19/16426). Im Sommer 2019 hatte ebenfalls bereits die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Abschaffung der allgemeinen Hotelmeldepflicht und der im Schengener Durchführungsübereinkommen (SIS) geregelten „besonderen Melde- und Ausweispflicht von beherbergten Ausländern“ gefordert.

Mit dem Antrag der FDP Fraktion wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, „dass die Pflicht zur Ausfüllung von Meldescheinen, unabhängig davon, ob dies analog oder digital geschieht, für deutsche Staatsbürger abgeschafft wird; dies erlaubt das Schengener Durchführungsübereinkommen (SIS)“. Ebenso wird in dem Antrag eine Verkürzung der Aufbewahrungsdauer auf 6 Monate gefordert.

Kontaktieren Sie uns!

Sollten Sie zu diesem oder zu anderen Themen weitergehende Fragen im Bereich des Datenschutzes haben, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

Wir betreuen Unternehmen, Vereine oder gemeinnützige Organisationen bei der Umsetzung des betrieblichen Datenschutzes in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und im Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG). Hierzu entwickeln wir auf Ihr Unternehmen, Ihren Verein oder Ihre gemeinnützige Organisation abgestimmte Datenschutzkonzepte und unterstützen Sie aktiv bei deren Umsetzung. Gerne beraten wir auch Sie bei der Umsetzung Ihres Projektes.

Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

zurück zum Blog